GOTTESDIENSTORDNUNG und NACHRICHTEN
PFARRE ST. MARTIN - PATZMANNSDORF
... bis 20. Februar 2010 / ( Eine Ausgabe früher. Nr. 02-10 Eine Ausgabe später. )

(Tel. 0664 621 68 80,
pfarrepatzmannsdorf_at_aon.at)
>>> Heute ist der 2010 <<<

Mi. 13. Jänner, 19.00 Vorbereitung d. Jugendmesse in Gaubitsch (WB Turnovszky)
Do. 14. Jänner, 17.00 (KR Thorn) +Eltern Landschau –Gehring u. Verwandte
Sa. 16. Jänner, 17.00 Eucharistische Anbetung

So. 17. Jä. 2.So. iJK (Tag des Judentums)
9.00 EUCH (Dr. J. Klima; Orgel: Kerstin Böck)
+Mutter Marie Schütz u. +Großeltern Zeinler –Schütz; +Elt. Rakovits, Großelt. u. Bruder Alois;

Do. 21 Jänner 17.00 Uhr (KR Thorn) +Barbara Kleppenhofer
19.00 Dek. Konferenz mit Rel. Lehrern/Innen

So. 24. Jä. 3.So. iJK
9.30 EUCH (Orgel: Martina Lehner) +Gattin Hedwig Forstner; +Eltern Schöller; +Elt. Haslinger;
+Sohn Alois Ackerbauer
10.15 bis 11.15 nachträgliche Gelegenheit zur Bestellung von Messintentionen

Do. 28. Jä. 17.00 (KR Thorn)
Sa. 30. Jä. 9.30 FA Liturgie

So. 31. Jä. 4.So. iJK
9.00 EUCH (Orgel: Eva Brandstätter)
+Eltern u. Großelt. Böck H 180; +Sohn Ernst Küstner

Die. 2. Februar: Darstellung des Herrn (Orgel: Sandra Böck)
17.00 WOGO mit Lichtfeier (Kerzenspende)
Do. 4. Feb. 17.00 (Patzenthal, KR Thorn)
+Schwiegereltern Denner u. + Marie Stierböck

So. 7. Feb. 5.So iJK
9.30 EUCH (Dr. Klima; Orgel: Hubert Schiesser)
+Gatten Josef u. Lambert u. bds. Schwiegerelt; +Gatten Franz Führing, Eltern u. Schwiegereltern;
+Eltern u. Schwiegerelt. Moser u. Vater Leopold Schmidt

Do. 11. Feb. 17.00 Uhr (KR Thorn) +Gatten Franz Rupprecht u. +Schwiegereltern

So. 14. Feb. 6. So. iJK (Orgel: Kerstin Böck)
9.00 EUCH +Eltern Franz u. Johanna Bergdold, +Großelt. Föderler u. alle Verwandten;
+Eltern Böck u. Geschwister

Mi. 17. Feb. ASCHERMITTWOCH Aschenkreuz – Beginn der Fastenzeit
18.00 EUCH (Orgel: Martina Lehner) +Eltern Kögerler u. Verwandte
Sa. 20. Feb.17.00 KIKI Familiengottesdienst (Team: Claudia Bauer u. Martha Lehner)




Erläuterungen zum Wiener Manifest ( externer link bzw download als pdf ):

Kirche in schwerer Krise
Symptome der Krise sind die schwindende Bedeutung für das Leben der Menschen, erhebliche Glaubensverluste in der Gesellschaft und dramatische Einbußen an Mitgliedern und Seelsorgern. Diese Krise ist nicht auf Österreich und Europa beschränkt, tritt aber hier früher und besonders deutlich in Erscheinung.

In einer pluralistischen Gesellschaft kann sich die Kirche nicht mehr auf herkömmliche Strukturen stützen. Sie ist darauf angewiesen, ihre Akzeptanz durch Glaubwürdigkeit in ihrer Verkündigung und in ihrem Handeln zu sichern. Kirchliche Kritik an der Gesellschaft ist nur berechtigt, wenn sie dem heutigen Wissensstand und den humanen Standards der gegenwärtigen Gesellschafts¬ordnung Rechnung trägt.

Seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil versuchen engagierte Katholikinnen und Katholiken, die Kirchenleitung zu einer Neuorientierung zu bewegen. Ihre Bemühungen laufen ins Leere. Man tritt nicht einmal in einen geordneten Dialog mit den längst weltweit auftretenden Reformkräften. Dagegen bemüht sich Rom um jene, welche sogar die vom Zweiten Vatikanischen Konzil eingeleiteten Schritte zur Erneuerung der Kirche ablehnen.

Erneuerung des Kirchenrechts
Es bedarf somit dringend eines grundlegenden Umdenkens der Kirchenleitung, das in einer zeitgemäßen Kirchenordnung zum Ausdruck kommen muss. Die Hierarchie ist nicht die Kirche, sondern hat in dieser eine dienende Funktion. Alle Wahrheit und Autorität ist der Kirche als ganzer anvertraut, weshalb der elitäre Anspruch der Hierarchie auf alleinigen Besitz von Wahrheit und Regelungsmacht gegenüber dem legitimen Recht des gesamten Kirchenvolks auf Mitwirkung zurücktreten muss. Da dies im geltenden CIC in keiner Weise zum Ausdruck kommt, muss eine grundlegende Neufassung des Kirchenrechts erarbeitet werden. Diese Revision hat sich dabei an den verschiedenen Erklärungen der Menschen¬rechte zu orientieren.

Kirche baut sich von unten auf
Jede Ortskirche von der Pfarrgemeinde über die Diözese bis zur Kirche in einer Region ist Kirche im Vollsinn und keine „Zweigstelle“ der römischen Zentrale. Die Kirche baut sich von unten auf, wie das in neutestamentlicher Zeit ausgehend von den Hauskirchen geschehen ist. Daher ist das Prinzip der Subsidiarität eine Grundbedingung jeder Kirchenordnung. Um die Einheit im Glauben zu wahren, bedarf es allerdings der intensiven Kommunikation unter den Ortskirchen; dies zu gewährleisten ist die Hauptaufgabe des bischöflichen Dienstes. Jesus stellt ausdrücklich fest, dass es in seiner Nachfolge nicht so sein darf, wie bei den politischen Machthabern, welche die Völker ihre Herrschaft spüren lassen (Mt 10, 42-43).

Die Tradition der Mitsprache
Die stereotype amtskirchliche Abwehr von „Demokratie in der Kirche“ unterstellt, dass der Kirche ein politisches und ihrem Wesen fremdes System übergestülpt werden soll. Tatsächlich entspricht die gemeinsame Entscheidungs¬findung in der Kirche auf Konzilien und Synoden einer alten Tradition, die in den Ordenskapiteln bis heute fortlebt. Laien haben dabei immer mitgewirkt, denn „wir heißen Kinder Gottes, und wir sind es“ (1 Joh 3,1). Schon an der Streitbeilegung des Apostelkonzils (Apg 15, 22) war die ganze Gemeinde beteiligt. Wird die Geschwisterlichkeit aller Christinnen und Christen ernst genommen, so stellt sich die im Laufe der Geschichte entstandene Zweiklassengesellschaft von Klerikern und Laien als Fehlentwicklung heraus. Jeder Christ und jede Christin ist berechtigt, sich auf die Anforderungen des Evangeliums zu berufen. Aber nicht einmal die vom Zweiten Vatikanischen Konzil proklamierte Kollegialität der Bischöfe ist bis heute wirksam geworden; sogar die Reforminitiativen der verschiedenen Diözesansynoden werden seit Jahrzehnten ignoriert. Auch plebiszitäre Versuche wie das Kirchenvolksbegehren mit millionenfacher Unterstützung samt den Entscheidungen des „Dialogs für Österreich“ konnten bisher keine strukturellen Änderungen bewirken. Das ist ein unhaltbarer Zustand, der nicht durch bloße Absichtserklärungen, sondern nur durch ein verändertes Verhalten auf der Basis neuer rechtlich festgeschriebener Regeln revidiert werden kann.

Da ist nicht Mann und Frau
Die Gleichberechtigung von Mann und Frau entspricht dem Naturrecht und ist nicht erst in den verschiedenen Erklärungen zu den Menschenrechten festgeschrieben worden; sie gehört vielmehr zum Grundbestand der christlichen Botschaft. Die alte Taufformel des Galaterbriefs hebt die ethnischen, die sozialen und die Gender-Barrieren auf: „Es gibt nicht mehr Juden und Griechen, nicht mehr Sklaven und Freie, nicht Mann und Frau, denn ihr seid alle eins in Christus“ (Gal 3, 28). Dieser Grundsatz wurde in der Kirchengeschichte „vergessen“ und wird im gegenwärtigen „Katechismus der Katholischen Kirche“ unterdrückt. Damit stehen die Abwertung der Frau und der Beziehung zwischen Mann und Frau in einem engen Zusammenhang. Gleichberechtigung bedeutet die freie Wahl der Lebensform und die freie Antwort auf ein geschenktes Charisma. Dieses Grundrecht kann auch durch einzelne Bestimmungen der Kirchenleitung nicht ausgehebelt werden, wenn es dadurch in seinem Wesenskern verletzt wird. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Enquete brachten daher zum Ausdruck, dass auch berufene Frauen ein Anrecht auf Diakonat und Priesterweihe haben. Der lebenslange Pflichtzölibat für Priester widerspricht der Bibel und dem Naturrecht –  die Menschenwürde gebietet seine Aufhebung; das ist nicht nur eine Maßnahme gegen den Priestermangel, sondern würde auch die von der Kirchenleitung erzwungene Heuchelei um jene Priester beenden, die in Beziehung leben. Dann erst kann auch die freiwillige „Ehelosigkeit um des Himmelreiches willen“ ein glaubwürdiges Zeugnis sein.

Mittelalterliches Prozessrecht
Das im CIC vorgesehene Verfahrensrecht in kirchlichen Auseinandersetzungen widerspricht weithin den Regeln, die in rechtsstaatlichen Bereichen über Jahrhunderte entwickelt wurden, um faire Verfahren und eine unabhängige Gerichtsbarkeit zu gewährleisten. Das kirchliche Prozessrecht ist bei mittelalterlichen Usancen stehen geblieben. Es fehlt die unmittelbare und freie richterliche Beweiswürdigung. In einem bloßen Aktenverfahren werden Parteien und Zeugen von den Richtern nicht persönlich einvernommen; Entscheidungen werden unzureichend begründet und in lateinischer Sprache ohne Übersetzung erlassen. All das verstößt gegen das Grundrecht, dass „jedermann Anspruch darauf [hat], dass seine Sache in billiger Weise […] und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird“ (Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention). Gerade Lehrzuchtverfahren und Eheprozesse leiden unter einer unglaubwürdigen Abwicklung in unzumutbar langen Fristen und führen zu Urteilen, die einer kritischen Würdigung nicht standhalten.


Warnung vor einer historischen Schuld
Die Rechtsordnung der Kirche ist noch immer von der früheren Teilhabe an jener Machtausübung geprägt, die man gegenüber ungebildeten und insoweit als unmündig angesehenen Menschen für zumutbar hielt. Dadurch fühlt sich die Amtskirche berechtigt, vielfach vorgetragene Reformvorschläge abzulehnen.

Die Vorschläge der Reformbewegungen entsprechen der Auffassung zahlreicher Theologen und Theologinnen und werden von aufgeschlossenen kirchlichen Verantwortungsträgern unterstützt. Sie blieben bisher wirkungslos, obwohl sie durch eine einfache Änderung der geltenden Normen umgesetzt werden könnten.

Der Einwand, solche Fragen wären nur weltweit oder gar von einem Konzil zu lösen, lenkt bloß von der aktuellen Verantwortung ab: Jedem Notstand muss da, wo er auftritt, sogleich mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln begegnet werden. Dieser Verpflichtung darf sich die Kirchenleitung nicht entziehen, will sie nicht eine historische Schuld auf sich laden.

Tagtäglich wird durch die Praxis der Kirchenleitung und das geltende Kirchenrecht die Würde von Menschen beschädigt; sie werden gekränkt, gedemütigt, ihrer Menschenrechte beraubt. Wo dies geschieht, ist das am Beispiel Jesu und der biblischen Tradition gebildete Gewissen besonders herausgefordert, für Arme und Gedemütigte in Kirche und Gesellschaft solidarisch und wirkungsvoll einzutreten.



 


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